Stand: 01/2025
1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Nüßing GmbH, Aluminiumstraße 1, 33415 Verl (im Folgenden kurz „Nüßing“, „wir“ oder „uns“) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer), insbesondere für Verkaufs-, Liefer-, Reparatur- und Montageverträge, sofern keine spezielleren AGB oder individuelle Verträge vereinbart werden.
2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.
3. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden, der Unternehmer ist, werden von uns nicht anerkannt.
5. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Vertreter und Mitarbeiter nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zu treffen.
Verbrauchern steht bei Vertragsverhandlungen und Vertragsschlüssen, bei denen ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden (Fernabsatzverträge) oder bei Verträgen, die außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen wurden (Haustürgeschäfte), ein Widerrufsrecht zu. In diesen Fällen belehrt die Nüßing GmbH den jeweiligen Kunden hiermit über das Widerrufsrecht gemäß der Anlage zu diesen AGB. Unternehmerkunden wird kein freiwilliges Widerrufsrecht gewährt.
1.1. Auf Anfrage des Kunden erstellt Nüßing, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf dem Angebot ausdrücklich eine andere Regelung bestimmt wurde, ein unverbindliches befristetes Angebot und sendet dieses dem Kunden zu. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit (fern-) mündlich oder schriftlich und fristgerecht das Angebot gegenüber Nüßing zu bestätigen. Die Bestätigung des Kunden führt nicht zum Abschluss eines Vertrages. Erst mit der, auf die Bestätigung des Kunden folgenden, verbindlichen Auftragsbestätigung von Nüßing kommt der Vertrag zwischen Nüßing und dem Kunden zustande, spätestens aber mit Lieferung der Ware.
1.2. Angebote von Nüßing gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend. Gegenüber Verbrauchern nur, wenn dies in dem Angebot ausdrücklich als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ gekennzeichnet wurde. Stellen wir dem Vertragspartner Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Gegenstand zur Verfügung, so bleiben diese unser Eigentum.
1.3. Vertragssprache ist deutsch. Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen müssen für ihre Wirksamkeit von uns schriftlich bestätigt werden.
1.4 Werden uns, ohne dass uns ein Verschulden trifft, erst nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners entstehen lassen, sind wir berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen. Stellt der Vertragspartner in angemessener Frist die Sicherheiten nicht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
1.5 Erhält der Vertragspartner von uns eine Auftragsbestätigung, gleich ob aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Auftrages, so sind Maße, Mengen und technische Daten des bestätigten Auftrages vom Vertragspartner unverzüglich zu überprüfen. Die Pflicht zur Überprüfung besteht auch, wenn die Maße und Mengen, sowie die technischen Daten von unseren Außendienstmitarbeitern oder mit ihrer Hilfe ermittelt wurden. Hinsichtlich technischer Details ist der Vertragspartner notfalls verpflichtet, mit uns Rücksprache zu halten. Treten Differenzen zwischen der Auftragsbestätigung und dem Auftrag auf, so sind wir unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 (drei) Werktagen nach Eingang der Auftragsbestätigung vom Vertragspartner zu benachrichtigen.
2.1 Die Lieferung erfolgt grds. ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen, Gefahr und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insb. Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen. Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgen Verladung und/oder Versand unversichert. Mit Bereitstellung der Ware am Erfüllungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über, die Verladung erfolgt bereits auf Gefahr des Vertragspartners. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
2.2 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, dem Ausbleiben von Zulieferungen durch unsere Lieferanten und bei sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Wir sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
2.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang und für den Fall, dass dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint, zulässig.
2.4 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung von 0,5 % der Gesamtrechnungssumme pro angefangener Kalenderwoche bis zu einem Gesamthöchstbetrag in Höhe von 5 % der Gesamtrechnungssumme, beginnend mit dem vereinbarten Liefertermin bzw. – mangels einer solchen Vereinbarung – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insb. Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro exkl. MwSt. und zzgl. Verpackung und Versandkosten, sofern nicht anders angegeben. Die Preisangaben gegenüber Verbrauchern erfolgen nach der Preisangabenverordnung. Scheckzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu vollen Lasten des Vertragspartners. Schecks werden stets nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Im Falle eines Scheckprotestes können wir Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks sofortige Barzahlung verlangen.
3.2. Preisänderungen durch uns sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
3.3 Bei einem Versendungsverkauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich der Transportversicherung) in Höhe von 30,00 € als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Vertragspartner.
3.4. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. Mit Ablauf von 14 Tagen ab den vorstehenden Fälligkeitszeitpunkten kommt der Vertragspartner in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 2 BGB). Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
3.5 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Nüßing (nachfolgend: Vorbehaltsware). Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 946 – 950 BGB.
3.6 Sofern Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück des Kunden eingebaut wird, tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an Nüßing ab.
3.7 Wird Vorbehaltsware von dem Kunden oder im Auftrag des Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die ihm gegen den Dritten oder den, den es angeht, zustehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an Nüßing ab.
3.8 Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht Nüßing das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar in dem entsprechenden Verhältnis des Rechnungswertes der der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Gegenstände.
3.9 Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:
3.9.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Nüßing GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher der Nüßing GmbH gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
3.9.2 Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an Nüßing erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3.9.3 Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
3.9.4 Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von Nüßing die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse der Nüßing GmbH. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde Nüßing unverzüglich zu benachrichtigen.
3.9.5 Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits bei Vertragsschluss in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an Nüßing ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die Nüßing abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.
3.9.6 Auf Verlangen von Nüßing hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und Nüßing die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nüßing wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
3.10 Der Käufer verpflichtet sich, die Eigentumsvorbehaltsware bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen die üblichen Gefahren (Feuer, Wasser, Diebstahl, Beschädigungen etc.) zu versichern bzw. versichert zu halten. Die Versicherungssumme hat sich (mind.) am Kaufpreis zu orientieren. Alle daraus entstehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft tritt der Käufer schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer hat der Versicherungsgesellschaft Mitteilung davon zu machen, dass die versicherte Ware in unserem Eigentum steht, dass sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag, soweit sie die Eigentumsvorbehaltsware betreffen, uns zustehen sowie dass wir nur in die Rechte und nicht in die Pflichten des Versicherungsvertrages eintreten mit der Maßgabe, dass der Käufer zur Aufhebung der Versicherung ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt ist.
3.11 Auf unser Verlangen hin wird uns der Käufer unverzüglich umfassend Auskunft über den Versicherungsschutz geben und sämtliche zur Geltendmachung der Versicherungsleistung etwaig notwendigen Unterlagen herausgeben. Gegenüber dem Auskunfts- und Herausgabeanspruch ist die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Wenn der Käufer die Versicherung nicht oder nicht ausreichend bewirkt hat, dürfen wir dies auf seine Gefahr und Kosten tun.
4.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.
4.2 Sofern es sich bei dem Unternehmerkunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) handelt, gilt § 377 HGB. Der Vertragspartner hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Kalendertagen, durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware beim Vertragspartner. Stellt der Vertragspartner Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h., sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handelskammer bzw. IHK am Sitz des Vertragspartners benannten Sachverständigen erfolgt. Dahingehend haben sich die Parteien auf einen Sachverständigen zu einigen.
4.3 Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.
4.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung soweit von uns nicht verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle beweglichen Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Vertragspartners oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
4.5 Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung.
4.6 Im Falle eines Lieferregresses gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Vertragspartners bei Mängelansprüchen eines Letztverbrauchers) gelten die gesetzlichen Rechte des Vertragspartners bei Mängeln ohne die in den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer dieser AGB genannten Einschränkungen der Mängelansprüche mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche. Der Vertragspartner muss uns wegen des von dem Letztverbraucher geltend gemachten Mangels die sonst erforderliche Frist nicht setzen. Für Schadensersatzansprüche gilt die nachstehende Ziffer III. 5. dieser AGB. Für den Aufwendungsersatzanspruch des Vertragspartners gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt Ziffer III. 5.4 dieser AGB entsprechend.
4.7 Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5.1 Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
5.2 Die Regelung des 5.1 gilt nicht, soweit Nüßing nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die Nüßing dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Gleiches gilt für die Haftung bezüglich eines Mangels, welchen Nüßing arglistig verschwiegen oder in dessen Umfang Nüßing eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
5.3 Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.4 Soweit der Vertragspartner anstelle von Schadensersatz statt der Leistung von uns Ersatz der Aufwendungen verlangt, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat (§ 284 BGB), sind diese Aufwendungen der Höhe nach auf solche Aufwendungen begrenzt, die ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
Die freiwillige Rücknahme von gekaufter Ware erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch uns. Bei der Rücknahme wird für die Lagerwaren eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des Warenwertes, mindestens jedoch 10,00 € veranschlagt. Bei Bestellware gilt die gleiche Bearbeitungsgebühr, wobei mindestens die Kosten veranschlagt werden, die der Vorlieferant in Rechnung stellt zzgl. eines Verwaltungsaufschlages in Höhe von 20 % des Warenwertes. Bei Sonderanfertigungen ist eine Rücknahme in jedem Fall ausgeschlossen.
1.1 Die unter Abschnitt III. dieser AGB geregelten Vereinbarungen gelten auch entsprechend für zwischen Nüßing und dem jeweiligen Kunden geschlossene Werkverträge, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung vorgesehen ist.
1.2 Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen durch Nüßing im Rahmen von Mängelansprüchen des Kunden ausgeführt werden.
1.3 Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gelten diese AGB und ergänzenden die gesetzlichen Bestimmungen, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird und die Änderungen für den Vertragspartner zumutbar sind.
2.1 Verbindliche Kostenvoranschläge werden durch Nüßing nur auf ausdrückliche Anforderung des Kunden erstellt.
2.2. Ein vom Kunden gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von Nüßing schriftlich abgegeben und von Nüßing als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Kunden berechnet, soweit die Arbeit nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Arbeit nicht verwertet werden können.
2.3. Ergibt sich während der Arbeiten, dass die zu erwartenden Kosten der Arbeiten die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, wird Nüßing den Kunden unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für vorhandene Schäden, die Nüßing erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellt und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.
2.4. Die Sache, die Gegenstand der Reparatur oder der Montage ist, wird nach einem von Nüßing nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur bzw. der Montage nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.
2.5 Bei der Berechnung der Reparatur bzw. der Montage sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur bzw. die Montage aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
Dem Kunden steht im Rahmen eines Werkvertrages ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde den Werkvertrag, so hat er die bis dahin ausgeführten Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Teile, sowie den entgangenen Gewinn zu bezahlen, wenn und soweit die Kündigung nicht auf Umständen beruht, die Nüßing zu vertreten hat. Nach der Kündigung legt Nüßing Rechnung und erstellt hierfür insbesondere auch eine nachvollziehbare Kostenaufstellung und sendet diese dem Kunden zum Ausgleich mit einer darin benannten Zahlungsfrist zu.
4.1 Zahlungen sind nach erfolgter Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Gleiches gilt für den Fall der fiktiven Abnahme gem. § 640 BGB, der konkludenten Abnahme durch Ingebrauchnahme, einer Vollendung gem. § 646 BGB oder bei Vorliegen eines Abrechnungsverhältnisses.
4.2 Sofern kein individueller Zahlungsplan vereinbart wurde, können für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen Abschlagzahlungen gefordert werden, § 632a BGB.
5.1. Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.
5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.
5.3. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so ist Nüßing nach Setzung einer angemessenen Frist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, an Stelle und auf Kosten des Kunden die Handlungen vorzunehmen.
5.4. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
6.1 Die Angaben von Nüßing über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
6.2 In Fällen nicht voraussehbarer und von Nüßing nicht zu vertretener betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen um diese Zeiten zzgl. angemessener Zeiträume für die Wiederaufnahme der Arbeiten.
7.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
7.2 Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme durch Ingebrauchnahme nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen innerhalb von 14 Tagen, beginnend mit der Abnahme oder einem Abnahmeäquivalent geltend zu machen.
8.1. Nüßing steht wegen ihrer Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand zu.
8.2. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.1 Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage Nüßing unverzüglich mitzuteilen.
9.2 Gem. § 635 Abs. 1 BGB entscheidet Nüßing über die Art der Nacherfüllung.
9.3 Hat der Kunde ohne Einwilligung von Nüßing Instandsetzungs- oder Montagearbeiten selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, ohne Nüßing zuvor eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu setzen, entfällt die Haftung von Nüßing für den betreffenden Mangel. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllungsfristsetzung in den gesetzlichen vorgesehenen Fällen ausnahmsweise entbehrlich ist.
2. Alle Mitarbeiter der Nüßing GmbH sind entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen auf das Datengeheimnis und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
3. Soweit von der Nüßing GmbH personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet werden, erfolgt dies auf Grundlage der Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung der Nüßing GmbH, die ergänzend zu dieser Vereinbarung gilt und abgeschlossen werden muss. Im Übrigen gelten die Datenschutzhinweise für Geschäftspartner und Kunden, welche auf der Webseite der Nüßing GmbH abrufbar sind.
1. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2. In Abweichung von den §§ 363, 367 BGB werden Zahlungen des Vertragspartners zuerst auf die älteste Forderung verrechnet.
3. Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht innerhalb von 2 Wochen ab Fälligkeit nach, so sind wir berechtigt, die gesamte Forderung sofort fällig zu stellen. Wir sind in dem Fall auch berechtigt, für durchgeführte Lieferungen sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung und für alle noch zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen oder Teile davon Vorauszahlungen zu verlangen.
4. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Vertragspartners aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung
5. Gegenüber Unternehmer-Kunden wird als Gerichtsstand der Sitz von Nüßing vereinbart. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am Lageort der jeweiligen Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(1) Sie haben als Verbraucher das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
(3) Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Nüßing GmbH,
Aluminiumstraße 1, 33415 Verl
Telefon +49 5246 708-0
E-Mail: shop@nuessing.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder einer E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist:
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
(*) Unzutreffendes streichen.
(4) Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
(1) Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
(2) Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
(3) Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
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